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Barrierefreie Website: Pflicht nach BFSG und Checkliste

Barrierefreie Website: Wer seit 28.06.2025 nach dem BFSG barrierefrei sein muss, welche Ausnahmen gelten und was du selbst prüfen kannst.

Barrierefreie Website: BFSG-Pflicht und Checkliste nach WCAG 2.1 AA, Blog-Header von inventivo
Inhaltsverzeichnis anzeigen
  1. Was eine barrierefreie Website ausmacht
  2. Welcher Standard gilt: WCAG 2.1 AA und EN 301 549
  3. Barrierefreie Website Pflicht: Wer seit dem 28. Juni 2025 betroffen ist
  4. B2B oder B2C: Wer als Verbraucher zählt
  5. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
  6. Online-Shops: zusätzliche Anforderungen
  7. Übergangsregel bis 2030: was sie abdeckt
  8. Was das BFSG von dir verlangt, wenn es gilt
  9. Anlage 3 statt Barrierefreiheitserklärung
  10. Wenn die Umsetzung unverhältnismäßig wäre
  11. Wer kontrolliert und was bei Verstößen droht
  12. Checkliste: Was du an deiner Website selbst prüfen kannst
  13. Barrierefreiheit im Bestand verbessern oder beim Relaunch einplanen
  14. Nicht betroffen? Ein freiwilliger Einstieg
  15. Häufige Fragen zur barrierefreien Website
  16. Muss jede Website barrierefrei sein?
  17. Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?
  18. Gilt das BFSG für kleine Unternehmen?
  19. Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
  20. Welche WCAG-Version gilt für das BFSG?
  21. Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?
  22. Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Eine barrierefreie Website lässt sich von allen Menschen nutzen: mit Screenreader, nur mit der Tastatur, mit starker Vergrößerung oder mit eingeschränktem Farbsehen. Seit dem 28. Juni 2025 ist das für viele Online-Shops und Buchungsseiten auch eine gesetzliche Pflicht nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Hier findest du, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten und welche Punkte du an deiner Website selbst prüfen kannst. Stand der Angaben: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher, darunter Online-Shops und Online-Buchungen (§ 1 Abs. 3 BFSG, Online-Buchung nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums).
  • Angebote ausschließlich für Unternehmen sollen nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht erfasst sein, reine Präsentationsseiten sind es in der Regel nicht. Bei gemischten Angeboten zählt die konkrete Dienstleistung, nicht die Selbstbeschreibung als B2B.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG), bei Produkten nicht.
  • Als technischen Maßstab nennt die Bundesfachstelle die EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist.
  • Vieles kannst du selbst prüfen: Tastaturbedienung, Kontraste, Zoom, Alternativtexte und Formulare. Ein automatischer Test findet nur einen Teil der Barrieren.

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Barrierefrei heißt im Gesetz, dass Menschen mit Behinderungen ein Angebot „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden und nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG). Für Websites und Apps verlangt die Verordnung zum Gesetz, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind (§ 12 Nr. 3 BFSGV). Diese vier Prinzipien stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C.

1
Wahrnehmbar

Inhalte lassen sich über mehr als einen Sinn erfassen: Bilder haben Alternativtexte, Videos Untertitel, Texte genug Kontrast zum Hintergrund.

2
Bedienbar

Alles funktioniert auch per Tastatur, der Fokus ist sichtbar, und niemand bleibt in einem Menü oder Fenster hängen.

3
Verständlich

Die Seitensprache ist hinterlegt, Formulare haben klare Beschriftungen, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.

4
Robust

Sauberer, semantischer Code sorgt dafür, dass Browser, Screenreader und andere Hilfsmittel die Seite richtig auslesen.

Ich entwickle seit über 20 Jahren Websites und Erweiterungen für Shopsysteme und WordPress und baue von Münster aus Websites für kleine und mittlere Unternehmen. Meine Erfahrung: Die meisten Barrieren entstehen nicht im Design, sondern in Details wie einem Menü, das nur mit der Maus aufgeht, oder einem Formularfeld ohne Beschriftung.

Welcher Standard gilt: WCAG 2.1 AA und EN 301 549

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act, und enthält selbst keine technischen Prüfkriterien. Für harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, gilt eine Vermutungswirkung: Wer sie einhält, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt (§ 4 BFSG). Ob die EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung bereits im Amtsblatt als harmonisierte Norm für das BFSG gelistet ist, solltest du vor einer Konformitätsaussage prüfen lassen.

Unabhängig davon veröffentlicht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach § 3 Abs. 2 BFSGV eine Übersicht der wichtigsten zu beachtenden Standards. In ihren FAQ zum BFSG verweist sie auf die EN 301 549, die auf den Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1 aufbaut. Eine überarbeitete Fassung mit Bezug auf die WCAG 2.2 ist laut den FAQ angekündigt. Wer neu baut, kann die zusätzlichen Kriterien der WCAG 2.2 gleich mitnehmen.

Barrierefreie Website Pflicht: Wer seit dem 28. Juni 2025 betroffen ist

Das BFSG gilt nicht für jede Website. Bei Produkten knüpft es an das Inverkehrbringen nach dem 28. Juni 2025 an, bei Dienstleistungen an die Erbringung für Verbraucher nach diesem Datum (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Bei den Dienstleistungen sind das Telekommunikationsdienste, Teile der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für einzelne Inhalte von Websites nennt § 1 Abs. 4 BFSG Ausnahmen, etwa für ältere Büro-Dateien und Videos von vor dem Stichtag oder für Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst. Ob eine davon für dich greift, prüfst du selbst.

Für die meisten Unternehmenswebsites ist der elektronische Geschäftsverkehr entscheidend. Gemeint sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienste, die über Websites oder Apps „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Das ist vor allem der Online-Shop, nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums, die die Bundesfachstelle in ihren FAQ zitiert, aber auch die Online-Buchung von Terminen. Eine reine Präsentationsseite, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, ist in der Regel nicht erfasst. Schwieriger sind Anfrageformulare: Zielt eine Bestell- oder Angebotsanfrage auf einen Vertrag mit Verbrauchern, ist das ein Grenzfall, den du prüfen lassen solltest.

Ob dein Angebot betroffen ist, klärst du mit drei Fragen. Jeder Weg führt zu einer Einordnung:

Gilt das BFSG für meine Website?Entscheidungsweg mit drei Prüffragen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Stand Oktober 2026. Frage 1: Auch für Verbraucher, können Privatleute dein Angebot nutzen? Nein, ausschließlich B2B: laut Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst. Gemischt oder unklar: je Angebot prüfen, im Zweifel wie Ja. Ja: weiter mit Frage 2. Frage 2: Vertrag über Website oder App, also Kauf, Buchung, Termin oder Bestellung? Nein, nur informierend: in der Regel nicht erfasst. Anfrage, die auf einen Vertrag zielt: Grenzfall, prüfen lassen. Ja: weiter mit Frage 3. Frage 3: Kleinstunternehmen, also unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Ja: Ausnahme greift, § 3 Abs. 3 BFSG, gilt nicht für Produkte nach § 1 Abs. 2. Nein: Das BFSG gilt für Website und App. Maßstab EN 301 549 und WCAG 2.1 AA, Informationen nach Anlage 3, dauerhaft einhalten. Sonderregeln für Bank, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books. Keine Rechtsberatung.Gilt das BFSG für meine Website?Drei Prüffragen, Stand Oktober 2026. Jeder Weg führt zu einer Einordnung.1. Auch für Verbraucher?Können Privatleute dein Angebot nutzen?✕ Nein: ausschließlich B2BLaut Bundesfachstelle in der Regelnicht erfasst.? Gemischt oder unklarJe Angebot prüfen, im Zweifel wie Ja.Ja2. Vertrag über Website oder App?Kauf, Buchung, Termin oder Bestellung✕ Nein: nur informierendIn der Regel nicht erfasst.? Anfrage, die auf Vertrag zieltGrenzfall: prüfen lassen.Ja3. Kleinstunternehmen?unter 10 Beschäftigte und höchstens2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme○ Ja: Ausnahme greift§ 3 Abs. 3 BFSG, gilt nicht fürProdukte nach § 1 Abs. 2Nein✓ BFSG gilt für Website und AppMaßstab EN 301 549 und WCAG 2.1 AA, Informationen nach Anlage 3, dauerhaft einhaltenSonderregeln für Bank, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books. Keine Rechtsberatung.Gilt das BFSG für meine Website?Entscheidungsweg mit drei Prüffragen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Stand Oktober 2026. Frage 1: Auch für Verbraucher, können Privatleute dein Angebot nutzen? Nein, ausschließlich B2B: laut Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst. Gemischt oder unklar: je Angebot prüfen, im Zweifel wie Ja. Ja: weiter mit Frage 2. Frage 2: Vertrag über Website oder App, also Kauf, Buchung, Termin oder Bestellung? Nein, nur informierend: in der Regel nicht erfasst. Anfrage, die auf einen Vertrag zielt: Grenzfall, prüfen lassen. Ja: weiter mit Frage 3. Frage 3: Kleinstunternehmen, also unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Ja: Ausnahme greift, § 3 Abs. 3 BFSG, gilt nicht für Produkte nach § 1 Abs. 2. Nein: Das BFSG gilt für Website und App. Maßstab EN 301 549 und WCAG 2.1 AA, Informationen nach Anlage 3, dauerhaft einhalten. Sonderregeln für Bank, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books. Keine Rechtsberatung.Gilt das BFSG fürmeine Website?Drei Prüffragen, Stand Oktober 2026.Jeder Weg führt zu einer Einordnung.1. Auch für Verbraucher?Können Privatleute dein Angebot nutzen?✕ Nein: ausschließlich B2BLaut Bundesfachstelle in der Regelnicht erfasst.? Gemischt oder unklarJe Angebot prüfen, im Zweifel wie Ja.↓ Ja2. Vertrag über Website oder App?Kauf, Buchung, Termin oder Bestellung✕ Nein: nur informierendIn der Regel nicht erfasst.? Anfrage, die auf Vertrag zieltGrenzfall: prüfen lassen.↓ Ja3. Kleinstunternehmen?unter 10 Beschäftigte und höchstens2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme○ Ja: Ausnahme greiftFür Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3),nicht für Produkte (§ 1 Abs. 2).↓ Nein✓ BFSG gilt für Website und AppMaßstab EN 301 549 und WCAG 2.1 AA,Informationen nach Anlage 3,dauerhaft einhalten.Sonderregeln für Bank, Telekommunikation,Personenbeförderung und E-Books.Keine Rechtsberatung, Stand 10/2026.

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Du darfst die Grafik gerne kostenlos und unverändert auf deiner Website nutzen, auch auf gewerblichen Seiten, solange der enthaltene Quellenlink zu diesem Artikel erhalten bleibt. Kopiere einfach den Code und füge ihn ein. Die Größe darfst du anpassen. Für andere Nutzungen, etwa in Druckwerken oder in veränderter Form, frag mich bitte vorher. Stand 10/2026, keine Rechtsberatung.

Die Kernaussagen des Schaubilds:

  • Frage 1, auch für Verbraucher? Nein, ausschließlich B2B: laut Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst. Gemischt oder unklar: je Angebot prüfen, im Zweifel wie Ja. Ja: weiter mit Frage 2.
  • Frage 2, Vertrag über Website oder App? Gemeint sind Kauf, Buchung, Termin oder Bestellung. Nein, nur informierend: in der Regel nicht erfasst. Anfrage, die auf einen Vertrag zielt: Grenzfall, prüfen lassen. Ja: weiter mit Frage 3.
  • Frage 3, Kleinstunternehmen? Also unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Ja: Die Ausnahme greift für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG), nicht für Produkte nach § 1 Abs. 2. Nein: Das BFSG gilt für Website und App.
  • Wenn das BFSG gilt: Maßstab EN 301 549 und WCAG 2.1 AA, Informationen nach Anlage 3, dauerhaft einhalten.
  • Sonderregeln gelten für Bank, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books.

B2B oder B2C: Wer als Verbraucher zählt

Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 BFSG jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung überwiegend weder für ihre gewerbliche noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit kauft oder nutzt. Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, sollen nach den FAQ der Bundesfachstelle nicht erfasst sein. Das Wort „ausschließlich“ ist wichtig. Entscheidend ist die konkret angebotene Dienstleistung und ob Verbraucher sie nutzen können, nicht die Selbstbeschreibung als B2B-Unternehmen. Kann in deinem Shop auch eine Privatperson bestellen oder einen Termin buchen, ist dieses Angebot kein reines B2B-Angebot mehr. Ist das gemischt oder unklar, prüfst du jedes Angebot einzeln und behandelst es im Zweifel wie ein Angebot an Verbraucher. Wie gemischte Angebote im Einzelnen einzuordnen sind, beantworten die FAQ nicht. Lass das im Zweifel anwaltlich prüfen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Personen und erzielt höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme. Wie Beschäftigte, etwa in Teilzeit, und verbundene Unternehmen zu zählen sind, regelt das BFSG nicht ausdrücklich; im Zweifel lässt du das prüfen. Wer so aufgestellt ist und Dienstleistungen anbietet, muss die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr bringt, etwa Computer, Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, bleibt auch als Kleinstunternehmen in der Pflicht.

Beispiel: drei fiktive Betriebe

  • Angenommen, eine Fahrradwerkstatt mit zwölf Beschäftigten lässt Privatkunden online Reparaturtermine buchen. Sie ist kein Kleinstunternehmen, und die Online-Buchung zählt nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums zum elektronischen Geschäftsverkehr. Sie fällt damit in der Regel unter das BFSG, der Buchungsweg muss barrierefrei sein.
  • Ein Friseursalon mit sechs Beschäftigten und unter 2 Mio. € Umsatz bietet dieselbe Online-Buchung an. Als Kleinstunternehmen fällt er für diese Dienstleistung unter die Ausnahme.
  • Ein Maschinenbauer zeigt auf seiner Website nur Produkte und Ansprechpartner für Firmenkunden, bestellt wird per Angebot. Hier fehlt sowohl der Verbraucher als auch der Vertragsschluss über die Website.

Online-Shops: zusätzliche Anforderungen

Für Online-Shops kommen Zusatzanforderungen aus § 19 BFSGV hinzu. Gibt der Hersteller oder ein anderer verantwortlicher Wirtschaftsakteur Informationen zur Barrierefreiheit seiner Produkte heraus, stellt der Shop sie bereit. Außerdem müssen Funktionen zur Identifizierung, Anmeldung, Sicherheit und Zahlung, die Teil der Dienstleistung sind, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das betrifft also gerade den Teil, an dem ein Kauf hängt: Kundenkonto, Checkout und Bezahlung. Denk auch an Dokumente im Bestellweg, etwa Vertragsunterlagen als PDF: Ein eingescanntes PDF ohne Textebene kann ein Screenreader nicht vorlesen.

Welche Rechtspflichten für Shops sonst noch gelten, vom Impressum bis zur Preisangabe, steht im Überblick Online-Shop: rechtliche Anforderungen.

Übergangsregel bis 2030: was sie abdeckt

§ 38 Abs. 1 BFSG erlaubt zwei Dinge bis längstens 27. Juni 2030: Dienstleister dürfen ihre Dienste weiter mit Produkten erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 dafür genutzt haben, und Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende unverändert weiterlaufen. Die Regel ist kein pauschaler Aufschub für bestehende Websites. Für Verträge, die seit dem 28. Juni 2025 geschlossen werden, gilt der zweite Teil nicht. Ob und wie weit der erste Teil eine schon vorher bestehende Shop-Website erfasst, wird unterschiedlich ausgelegt. Verlass dich nicht darauf, sondern lass die Frage im Zweifel anwaltlich klären.

Was das BFSG von dir verlangt, wenn es gilt

Die Pflichten der Dienstleister stehen in § 14 BFSG. Sie gehen über die Gestaltung der Website hinaus.

PflichtFundstelleWas das praktisch heißt
Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen§ 14 Abs. 1 BFSG, §§ 12 und 19 BFSGVWebsite oder App nach dem Maßstab EN 301 549 und WCAG 2.1 AA gestalten, bei Shops auch Konto, Checkout und Zahlung
Informationen bereitstellen§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG, Anlage 3In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise: allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, zuständige Marktüberwachungsbehörde
Dauerhaft einhalten§ 14 Abs. 3 BFSGNeue Inhalte, Funktionen und geänderte Normen im Blick behalten
Abweichungen beheben und melden§ 14 Abs. 4 BFSGKorrigieren und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren
Auskunft geben§ 14 Abs. 5 BFSGAuf begründetes Verlangen der Behörde nachweisen, dass die Anforderungen erfüllt sind
← Tabelle seitlich scrollen →

Anlage 3 statt Barrierefreiheitserklärung

Oft ist von einer „Barrierefreiheitserklärung“ die Rede. Diesen Begriff verwendet das BFSG nicht, er stammt aus den Regeln für öffentliche Stellen. Für Unternehmen verlangt § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit Anlage 3 Informationen, die du in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angibst. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, die nötigen Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. In der Praxis landet das häufig auf einer eigenen Seite im Footer, die selbst barrierefrei sein muss.

Wenn die Umsetzung unverhältnismäßig wäre

Wäre die Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4, gelten die Anforderungen nur, soweit sie diese Belastung nicht verursachen (§ 17 BFSG). Diese Beurteilung nimmst du selbst vor, dokumentierst sie und bewahrst sie fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung auf. Dienstleister erneuern sie mindestens alle fünf Jahre und bei Änderungen der Dienstleistung. Wer sich darauf beruft, informiert die zuständige Behörde unverzüglich, Kleinstunternehmen sind von dieser Mitteilung ausgenommen. Wer für Verbesserungen der Barrierefreiheit öffentliche oder private Mittel von Dritten erhält, kann sich nicht auf die Ausnahme berufen. Das ist ein Weg für echte Ausnahmefälle, keine Abkürzung.

Wer kontrolliert und was bei Verstößen droht

Die Länder haben dafür eine gemeinsame Behörde gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Laut den FAQ der Bundesfachstelle hat sie ihre Arbeit mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 aufgenommen. Verbraucher können Barrieren dort melden. Können sie ein Angebot wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen, können sie nach § 32 BFSG beantragen, dass die Behörde ein Verfahren einleitet, auch über einen anerkannten Verband. Verbände können einen solchen Antrag auch selbst stellen.

Bußgelder nach § 37 BFSG

  • Bis 100.000 € unter anderem, wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet oder erbringt. Darunter können auch fehlende Informationen nach Anlage 3 fallen.
  • Bis 10.000 € in den übrigen Fällen, etwa bei nicht oder falsch erteilten Auskünften.

Das sind Höchstbeträge, über die konkrete Höhe entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Gut zu wissen

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät laut ihren FAQ Kleinstunternehmen kostenlos zum BFSG. Ihre FAQ sind auch sonst die verlässlichste frei zugängliche Quelle für Auslegungsfragen.

Checkliste: Was du an deiner Website selbst prüfen kannst

Eine vollständige Prüfung nach WCAG umfasst Dutzende Kriterien. Die Bundesfachstelle verweist in ihren FAQ auf den BITV-Test, ein in Deutschland verbreitetes Prüfverfahren mit festen Prüfschritten zu den WCAG-Kriterien. Einen ersten Eindruck bekommst du erfahrungsgemäß mit Bordmitteln in rund einer Stunde. Prüfe dabei zuerst die Seiten, über die Kunden kaufen oder buchen.

  1. 1

    Nur mit der Tastatur bedienen. Leg die Maus weg und geh mit Tab, Umschalt+Tab, Enter und Leertaste durch Menü, Formular und Bestellweg. Ist der Fokus immer sichtbar, und kommst du aus jedem Element wieder heraus? (WCAG 2.1.1, 2.1.2, 2.4.7)

  2. 2

    Kontraste messen. Normaler Text braucht mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, großer Text 3:1. Bedienelemente und wichtige Grafiken brauchen mindestens 3:1. Ein Kontrastprüfer im Browser zeigt dir die Werte. (WCAG 1.4.3, 1.4.11)

  3. 3

    Zoomen und schmal stellen, zwei Prüfungen. Erstens: Vergrößere den Text auf 200 Prozent, nichts darf abgeschnitten werden oder verschwinden (WCAG 1.4.4). Zweitens: Stell das Fenster auf 320 Pixel Breite, Inhalte müssen ohne seitliches Scrollen lesbar bleiben (WCAG 1.4.10).

  4. 4

    Bilder und Medien prüfen. Informative Bilder brauchen einen Alternativtext, der ihren Zweck beschreibt, Videos mit Ton brauchen Untertitel. (WCAG 1.1.1, 1.2.2)

  5. 5

    Struktur prüfen. Die Seite hat eine logische Überschriftenfolge, echte Listen und Tabellen, und die Seitensprache ist im Code hinterlegt. (WCAG 1.3.1, 3.1.1)

  6. 6

    Formulare ausfüllen, auch falsch. Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehler werden im Text benannt und nicht nur rot markiert. (WCAG 3.3.1, 3.3.2)

  7. 7

    Kurz mit Screenreader hören. VoiceOver ist in macOS und iOS eingebaut, NVDA gibt es kostenlos für Windows. Zehn Minuten auf der Startseite und im Bestellweg zeigen, ob Buttons und Links verständlich benannt sind.

  8. 8

    Automatisch testen. Werkzeuge wie WAVE, axe DevTools oder Lighthouse in Chrome finden fehlende Alternativtexte, Kontrastfehler und Strukturfehler schnell. Sie finden aber nur einen Teil der Barrieren, ob ein Alternativtext sinnvoll ist, beurteilt kein Werkzeug.

Achtung bei Overlays und Plugins

Werkzeuge, die per Skript eine Leiste mit Kontrastschalter und Schriftgröße einblenden, beheben fehlende Beschriftungen oder fehlende Tastaturbedienung im Theme nicht zuverlässig. Erfahrungsgemäß kommen Screenreader-Nutzer mit solchen Leisten nicht besser zurecht, weil sie ihre eigenen Einstellungen mitbringen. Barrierefreiheit entsteht im Theme, in den Vorlagen und in den Inhalten.

Barrierefreiheit im Bestand verbessern oder beim Relaunch einplanen

Für die meisten Barrieren brauchst du keine neue Website. Fehlende Beschriftungen, schwache Kontraste oder ein Menü ohne Tastaturbedienung lassen sich auch im Bestand beseitigen. Aufwendiger wird es, wenn Menüs, Formulare oder der Bestellweg tief im Theme stecken.

Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, plane Barrierefreiheit von Beginn an mit ein: Farben mit genug Kontrast, Komponenten, die per Tastatur funktionieren, und Vorlagen mit sauberer Struktur. Wie ein Website-Relaunch abläuft, der deine bestehenden Google-Positionen möglichst erhält, beschreibe ich auf der Leistungsseite. Für die Planung im Detail hilft die Website-Relaunch-Checkliste.

Im Bestand gehst du am besten in dieser Reihenfolge vor:

  • Bestandsaufnahme mit den acht Prüfschritten oben, zuerst auf Startseite, Kontakt und Bestell- oder Buchungsweg.
  • Kaufweg zuerst: Barrieren im Checkout, im Kundenkonto und bei der Zahlung beheben, weil dort Verträge entstehen.
  • Vorlagen statt Einzelseiten: Theme, Menü und Formularbausteine korrigieren, dann wirkt jede Änderung auf allen Seiten.
  • Informationen nach Anlage 3 formulieren und gut auffindbar verlinken.
  • Redaktion einbinden: Alternativtexte, Überschriften und verständliche Linktexte gehören in jeden neuen Beitrag.
  • Regelmäßig nachprüfen, nach Updates und neuen Funktionen, weil die Anforderungen dauerhaft gelten.

Die letzte Aufgabe ist eine Daueraufgabe. Was laufende Pflege einer Website umfasst und kostet, steht im Beitrag Website-Pflege und Wartung: Kosten.

Nicht betroffen? Ein freiwilliger Einstieg

Auch wenn das BFSG für deine Website nicht gilt, lohnt ein kleiner Anfang ohne großes Umbauprojekt. Drei Punkte helfen allen Besuchern, mit Einschränkung genauso wie auf dem Smartphone in der Sonne:

  • Tastaturbedienung: Menü, Links und Formulare funktionieren ohne Maus, der Fokus ist sichtbar.
  • Lesbare Kontraste: Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auch bei hellem Grau.
  • Verständliche Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehler werden im Text erklärt.

Fang mit den wichtigsten Wegen an: Kontaktformular, Anfrage und, falls vorhanden, Bestellung. Dort zeigt sich am schnellsten, ob jemand an einer Hürde hängen bleibt.

Hinweis:

Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick zum Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzeslage und Auslegung können sich ändern. Bei konkreten Fragen oder Grenzfällen ziehe bitte eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu. Ich unterstütze bei der technischen Umsetzung, nicht bei der rechtlichen Bewertung.

Checkliste: Barrierefreie Website selbst prüfen

Der Entscheidungsweg zum BFSG und die acht Selbsttests mit WCAG-Kriterien auf einer Seite zum Ausdrucken und Abhaken.

Jetzt herunterladen (PDF)

Häufige Fragen zur barrierefreien Website

Muss jede Website barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher, bei Websites vor allem für Online-Shops und Online-Buchungen. Eine reine Präsentationsseite ohne Vertragsschluss ist nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht erfasst. Anfrageformulare, die auf einen Vertrag zielen, sind ein Grenzfall. Für öffentliche Stellen gelten eigene Regeln.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?

Dienstleistungen, die ausschließlich an Unternehmen gerichtet sind, sollen nach den FAQ der Bundesfachstelle nicht erfasst sein. Entscheidend ist die konkret angebotene Dienstleistung, nicht die Selbstbeschreibung als B2B. Kann auch eine Privatperson bei dir bestellen oder buchen, ist dieses Angebot nicht mehr ausschließlich B2B. Gemischte Fälle lässt du am besten anwaltlich prüfen.

Gilt das BFSG für kleine Unternehmen?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG gilt die Ausnahme nicht. Wie Beschäftigte, etwa in Teilzeit, und verbundene Unternehmen zu zählen sind, regelt das BFSG nicht ausdrücklich; im Zweifel lässt du das prüfen. Wer nicht unter diese Definition fällt, für den greift die Pflicht, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

Das BFSG verlangt keine Barrierefreiheitserklärung im Sinne der Regeln für öffentliche Stellen, sondern Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3 BFSG. Du gibst sie in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an: allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Welche WCAG-Version gilt für das BFSG?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist in ihren FAQ auf die EN 301 549, die für Websites auf den WCAG 2.1 in den Stufen A und AA aufbaut. Ob diese Fassung bereits im Amtsblatt als harmonisierte Norm für das BFSG gelistet ist, solltest du vor einer Konformitätsaussage prüfen lassen. Eine Fassung mit Bezug auf die WCAG 2.2 ist angekündigt, bei neuen Projekten kannst du deren Kriterien gleich mitnehmen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Allein in der Regel nicht. Ein Overlay blendet Bedienhilfen ein, behebt aber fehlende Formularbeschriftungen oder fehlende Tastaturbedienung im Theme nicht zuverlässig. Barrierefreiheit muss in Theme, Vorlagen und Inhalten umgesetzt werden.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder überwacht die Einhaltung. Verbraucher, die ein Angebot deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, und Verbände können dort Anträge stellen, über die sie per Bescheid entscheidet (§ 32 BFSG). § 37 BFSG sieht Geldbußen bis zu 100.000 € vor, etwa wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird, für andere Verstöße bis zu 10.000 €. Das sind Höchstbeträge.

Barrierefreiheit für deine Website einplanen?

Schreib mir kurz, was deine Website kann und ob ohnehin ein Relaunch ansteht. Ich sage dir, was technisch zu tun ist, im Bestand oder beim Neubau.

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Schreib mir kurz, was deine Website kann, ob ein Shop oder eine Online-Buchung dazugehört und ob ein Relaunch ansteht. Ich sage dir, was technisch zu tun ist. Die rechtliche Bewertung bleibt bei deiner Anwältin oder deinem Anwalt.

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